Erleichterte Einbürgerung (Art. 27 BüG)

Die erleichterte Einbürgerung des ausländischen Ehepartners einer Schweizerin oder eines Schweizers nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes (BüG) setzt insbesondere voraus, dass er

  • insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat;
  • seit einem Jahr in der Gemeinde Galgenen wohnt;
  • seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt;
  • in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist und die schweizerische Rechtsordnung beachtet.

Durch die erleichterte Einbürgerung wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Ehepartners erworben.

Allfälliger Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit

Die schweizerische Gesetzgebung erlaubt eingebürgerten Personen die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit. Trotzdem kann der freiwillige Erwerb des Schweizer Bürgerrechts zum automatischen Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit führen, sofern die Gesetzgebung des Herkunftslandes dies vorsieht. Verbindliche Auskünfte können ausschliesslich die zuständigen Botschaften und Konsulate des Herkunftslandes erteilen.

Das Gesuchsformular um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG kann auf der Gemeindeverwaltung bezogen werden.

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