Testamentshinterlegung
Der letzte Wille kann in Form eines handschriftlichen oder notariell beurkundeten Testamentes oder eines Ehe- und Erbvertrages der Nachwelt kundgetan werden.
Die Vormundschaftsbehörde ist gesetzlich verpflichtet, die letztwilligen Verfügungen nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin den gesetzlichen und eingesetzten Erben zu eröffnen. Deshalb ist es sinnvoll, das Testament bei der Vormundschaftsbehörde auf der Gemeindeverwaltung zu hinterlegen, damit es nach dem Tod sofort zum Vorschein kommt und die Wünsche der Verstorbenen berücksichtigt werden können.
Die Hinterlegungskosten betragen Fr. 40.–

