Vormundschaftsbehörde
Vormundschaftsbehörde Galgenen
Büelstrasse 15
Postfach 141
8854 Siebnen
Tel. 055 450 24 50
Fax 055 450 24 55
vormundschaft@galgenen.ch
Ihre Ansprechpartner
Ernst Züger
Präsident der Vormundschaftsbehörde
Pirmin Feusi
Sekretär der Vormundschaftsbehörde
Vormundschaftliche Aufgaben
Im Kanton Schwyz hat jede Gemeinde eine Vormundschaftsbehörde, bestehend aus Mitgliedern des Gemeinderates. Sie nimmt die Aufgaben gemäss dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) wahr. Aufsichtsbehörde über die Tätigkeiten der Vormundschaftsbehörden ist der Regierungsrat.
Das Vormundschaftsrecht befindet sich zurzeit in einer umfassenden Revision. Das neue Recht tritt am 01.01.2013 in Kraft. Die neue Bezeichnung lautet «Erwachsenenschutzrecht». Weil in diesem Recht auch das Kindesrecht geregelt wird, wendet man die Bezeichnung «Kindes- und Erwachsenenschutzrecht» oder kurz KES an.
Die Vormundschaftsbehörde ist zuständig für die Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen zum Schutz von Erwachsenen sowie Jugendlichen und Kindern mit Wohnsitz in der Gemeinde. Sie klärt den Sachverhalt ab, ordnet bei Bedarf die notwendigen Massnahmen an und ernennt die Mandatsträger. Die Vormundschaftsbehörde genehmigt aussergerichtliche Unterhaltsverträge für Kinder unverheirateter Eltern, trifft Anordnungen für den persönlichen Verkehr des nicht obhutsberechtigten Elternteils. Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern ist die Vormundschaftsbehörde bei Einigkeit der Eltern zuständig für die Abänderung der Zuteilung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht für das Kind.
Kinder und Jugendliche
Kinder und Jugendliche können in vielen Bereichen noch nicht selbständig handeln und entscheiden. Es braucht daher jemanden, der ihre Interessen vertritt und ihre Rechte wahrnimmt. Es ist grundsätzlich Aufgabe der Eltern, ihr Kind zu vertreten und für eine angemessene Erziehung, Pflege und Ausbildung besorgt zu sein.
Sind die Eltern verheiratet, tragen sie gemeinsam die Verantwortung für ihr Kind. Bei unverheirateten Eltern hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Bei geschiedenen Eltern steht die elterliche Sorge dem Elternteil zu, dem das Kind durch das Gericht zugesprochen wurde. Auf gemeinsamen Antrag kann unter gewissen Voraussetzungen sowohl geschiedenen wie auch unverheirateten Eltern die gemeinsame elterliche Sorge übertragen werden.
Wenn sich aufgrund äusserer Umstände oder aus persönlichen Gründen bei der Betreuung und Erziehung Schwierigkeiten ergeben, können sich die Eltern – aber auch die Kinder und Jugendlichen – an den Sozialdienst der Gemeinde wenden.
Sollten die Bemühungen der Familie, anderer Bezugspersonen, der Schule, der Sozialdienste etc. nicht ausreichen oder von vornherein als aussichtslos erscheinen, um eine Gefährdung des Kindes abzuwenden, hat die Vormundschaftsbehörde tätig zu werden und Kindesschutzmassnahmen zu prüfen. Sind die Eltern an der Vertretung ihres Kindes verhindert, ist ein gesetzlicher Vertreter zu bestimmen.
Erbrechtliche Aufgaben
Die Vormundschaftsbehörde verwahrt letztwillige Verfügungen sowie Ehe- und Erbverträge, eröffnet diese im Todesfall und stellt Erbbescheinigungen für gesetzliche und eingesetzte Erben aus. Die Aufnahme von Nachlassinventaren sowie wenn nötig die Durchführung von amtlichen Siegelungen bei Todesfällen gehören ebenfalls in den Aufgabenbereich der Vormundschaftsbehörde.
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