Verpflichtungserklärung (Besuchsaufenthalt für visumspflichtige Ausländerinnen und Ausländer)

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat die Visumspraxis für den Besuchsaufenthalt von visumspflichtigen Ausländerinnen und Ausländern festgelegt. Es gilt folgendes Vorgehen.

Visumsantrag

Der Antragsteller reicht das Visumgesuch bei der für seinen Wohnort zuständigen Schweizer Auslandvertretung ein. Die Behörden können Drittstaatsangehörige, die zwecks Besuches von Familie/Freunde oder aus geschäftlichen Gründen in die Schweiz einreisen, im Visumverfahren oder bei der Einreise dazu auffordern ein Einladungsschreiben vorzuweisen. Das Einladungsschreiben dient dazu, den Aufenthaltsgrund der Reise zu belegen. Der Gastgeber kann zwar für die Kosten aufkommen, aus dem Einladungsschreiben gehen aber keine rechtlich verbindlichen finanziellen Verpflichtungen hervor.

Einladungsschreiben

Das Einladungsschreiben wird durch den Gastgeber in der Schweiz erstellt. Es ist in einer schweizerischen Amtssprache formuliert (Deutsch, Französisch, Italienisch) zu verfassen. Ist das Schreiben in einer anderen Sprache formuliert, kann eine Übersetzung verlangt werden. Es ist an keine besondere Form gebunden und muss durch keine Behörde beglaubigt werden. Damit die Auslandvertretung oder die Grenzkontrollbehörde, die für sie notwendigen Informationen erhalten, wird empfohlen, dass der Brief mindestens folgende Elemente enthält:

  • die Erklärung des Gastgebers (Firma oder Privatperson), dass er den Antragsteller erwartet;
  • die vollständigen Angaben (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Staatsangehörigkeit) des Gastgebers und des Antragstellers;
  • den Zeitraum des Aufenthalts;
  • die Unterschrift des Gastgebers (bei Firmen: unterschriftsberechtigte Person gemäss Handelsregister).

Werden die Kosten für Reise, Unterkunft oder Verpflegung vom Gastgeber übernommen, kann dies ebenfalls im Einladungsbrief erwähnt werden. Darüber hinaus kann das Einladungsschreiben weitere Hinweise enthalten, die Umstände und Gründe des Aufenthalts in der Schweiz näher darlegen. Sowohl bei der Einreise als auch im Visumverfahren können jederzeit ergänzende Informationen verlangt werden.

Verpflichtungserklärung

Kommt die Auslandvertretung bei der Prüfung der Gesuchsunterlagen zum Schluss, dass eine Verpflichtungserklärung notwendig ist, überreicht sie dem Antragsteller das entsprechende Formular. Der Antragsteller füllt Ziffer 1 des Formulars aus und stellt es dem Garanten i.d.R. dem Gastgeber zu. Gewisse Auslandvertretungen senden das Formular dem Gastgeber auch direkt per Mail zu. Wenn ein anderer Schengen-Mitgliedstaat in Vertretung der Schweiz Visa erteilt, kann ebenfalls eine schweizerische Verpflichtungserklärung verlangt werden.

Eine Verpflichtungserklärung abgeben können:

  • Schweizerbürgerinnen und – bürger;
  • Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung;
  • im Handelsregister eingetragene juristische Personen.

Garantin/Garant

Nach Erhalt der Verpflichtungserklärung ergänzt und unterzeichnet die garantierende Person dieses Dokument.

Mit der Unterzeichnung der Erklärung verpflichtet sich die Garantin/der Garant:

  • Kosten betreffend Krankheit, Unfall, Rückreise und Lebensunterhalt, welche dem Gemeinwesen oder privaten Erbringers von medizinischen Dienstleistungen während des Aufenthaltes des Gastes in der Schweiz entstehen.
  • für einen Betrag von insgesamt höchstens 30'000 Schweizer Franken für Einzelpersonen sowie für gemeinsam reisende Gruppen und Familien bis zu maximal zehn Personen, zu übernehmen.

Die Verpflichtungserklärung wird wirksam mit dem Datum der Einreise und endet zwölf Monate nach diesem Datum. Sie ist unwiderruflich. Die Garantin/der Garant kann für die Kosten garantieren, jedoch rechtlich keine Garantie für eine Wiederausreise seiner Gäste abgeben.

Falls auf der Verpflichtungserklärung eine durch die Garantin/den Garanten abgeschlossene Reiseversicherung verlangt wird, ist eine solche abzuschliessen (Mindestdeckung: 50'000 Schweizer Franken resp. 30'000 Euro). Anschliessend sind die Unterlagen an die zuständigen Einwohnerdienste zur Prüfung weiterzuleiten.

Einwohneramt

Das Einwohneramt prüft, ob die Garantin/der Garant in der Gemeinde Galgenen ordentlich gemeldet, mündig und in der Lage ist, die Verpflichtungserklärung des Bundes im Notfall vollumfänglich einzuhalten. Falls die Reiseversicherung durch die Garantin/den Garanten abzuschliessen ist, verlangen sie den Versicherungsnachweis und prüft die Mindestdeckung.

Die Gemeinde Galgenen verlangt zur finanziellen Absicherung der Gemeinde und deren Einwohnerinnen und Einwohner bei einem Visumsantrag mit Verpflichtungserklärung die Hinterlegung von 20'000 Schweizer Franken bei Kassieramt der Gemeinde Galgenen (Schwyzer Kantonalbank, 6431 Schwyz, IBAN CH42 0077 7001 5611 2230 4, lautet auf Gemeinde Galgenen, Büelstrasse 15, 8854 Siebnen, Zahlungszweck Verpflichtungserklärung). Die Hinterlegung erfolgt mit dem Einreichen der Verpflichtungserklärung bei der Gemeinde und wird aufgelöst, wenn die eingeladene Person zurück ins Heimatland gereist ist. Sobald der Beweis der Rückreise (Ausreisestempel und Flugticket oder ähnliches) erbracht worden ist, wird der Betrag auf ein gewünschtes Konto des Garanten überwiesen.

Die Praxis wurde gewählt, um sicherzustellen, dass zumindest ein Teil der Garantiesumme, bei einem Schadensfall vorhanden und gewährleistet ist. Unabhängig vom Schadensfall sind dies vor allem Ereignisse, welche nicht durch eine Versicherung (Reiseversicherung) gedeckt sind. Beispielsweise:

  • Unfälle und Krankheiten, die bei Versicherungsbeginn bereits bestanden haben, sowie deren Folgen, Komplikationen, Verschlimmerung oder Rückfall, insbesondere auch chronische und sich wiederholende Krankheiten, und zwar unabhängig davon, ob sie der versicherten Person bei Versicherungsbeginn bereits bekannt waren.
  • Abklärungen und Behandlungen von Zahn- und Kiefererkrankungen.
  • Abklärungen und Behandlungen von Ermüdungs- und Erschöpfungszuständen sowie von nervösen oder psychischen Erkrankungen.
  • Abklärungen und Behandlungen von Krebserkrankungen inklusive Kontrolluntersuchungen.
  • Gynäkologische, pädiatrische oder allgemeine Kontrolluntersuchungen (Check-up).
  • Schwangerschaft, Abtreibung und Geburt sowie allfällige Komplikationen und die Folgen von empfängnisverhütenden oder abtreibenden Massnahmen.
  • Unfällen beim Lenken eines Motorfahrzeugs, für das die versicherte Person die gesetzlichen Zulassungsvorschriften nicht erfüllt.
  • Unfälle beim Fliegen mit jeder Art von Fluggeräten.

…die Aufzählung ist nicht abschliessend (Auszug aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der ELVIA Reiseversicherung).

Gebühr

Die Gebühr für die Bestätigung durch das Einwohneramt beträgt Fr. 20.00. Das Einwohneramt sendet die geprüfte und bestätigte Verpflichtungserklärung des Bundes an das Amt für Migration Schwyz weiter.

Amt für Migration Schwyz

Das Amt für Migration Schwyz prüft die Angaben auf der Verpflichtungserklärung und beurteilt, ob eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gastes/der Gäste gesichert erscheint. Anschliessend wird der zuständigen schweizerischen Auslandvertretung für das Visumgesuch elektronisch eine Zustimmungs- oder Ablehnungsempfehlung übermittelt. Die Auslandvertretung entscheidet in eigener Kompetenz über die Visumerteilung.

Ausreise der Besucherin oder des Besuchers

Wenn die eingeladene Person zurück ins Heimatland gereist ist und die Gemeinde Galgenen den Beweis der Rückreise (Ausreisestempel und Flugticket oder ähnliches) erhalten hat, wird der Betrag von 20'000 Schweizer Franken auf ein gewünschtes Konto des Garanten überwiesen.

Preis

Fr. 20.00

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