Alimente sind materielle Unterhaltsbeiträge. Sie werden an uneheliche oder aus geschiedenen bzw. getrennten Ehen stammende Kinder bezahlt. Alimente können auch an geschiedene oder in ehelicher Trennung lebende Personen ausbezahlt werden.

Die Unterhaltsbeiträge werden bei unehelich geborenen Kindern in einem Unterhaltsvertrag festgelegt, welcher zu seiner Gültigkeit von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigt werden muss.

Bei einer Scheidung/Trennung legt der Richter die Unterhaltsbeiträge im Scheidungsurteil oder bei Eheschutzmassnahmen in einer Verfügung für die Kinder und die geschiedene bzw. getrennt lebende Ehefrau fest.

Alimentenbevorschussung

Gemäss Art. 2 des Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder vom 24. April 1985, hat das unmündige Kind Anspruch auf Bevorschussung, wenn der zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtete Elternteil seiner Unterhaltspflicht trotz angemessener Inkassoversuche nicht rechtzeitig nachkommt.

Anspruchsvoraussetzungen

Die Ausrichtung von Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung bedingt eine vorgängige Beurteilung des Gesuchstellers/der Gesuchsstellerin. Ein Gesuch ist mit folgenden Unterlagen einzureichen:

  • Rechtstitel (Urteil, Verfügung, behördlich genehmigter Unterhaltsvertrag)
  • Lohnausweis / Lohnabrechnung
  • Angaben über Leistungen von Sozialversicherungen (AHV-, IV und BVG-Kinderrenten oder Ergänzungsleistungen des Unterhaltspflichtigen)
  • Steuerausweis
  • Aufstellung über abzugsfähige Kosten
  • Inkasso- und Prozessvollmacht
  • Abtretung von Unterhaltsbeiträgen
  • Nachweis, dass Inkassoversuche (schriftliche Zahlungsaufforderung, Mahnung, Betreibung, usw.) bereits erfolgt sind
  • Ausbildungsnachweise (Schulbestätigung, Lehrvertrag, usw.) für Kinder, die das 16. Altersjahr vollendet haben
  • Bank- oder Postverbindungen

Bei Fragen zu Alimentenbevorschussung gibt Ihnen die Leiterin des Sozialamtes Galgenen gerne Auskunft. Sie erhalten bei dieser Stelle auch die erforderlichen Unterlagen.

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